AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich 

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Ferienhaus Alte Kaserne im Schillerring 211 und Schillerring 231 in 56626 Andernach.

§ 2 Begriffsdefinitionen

„Beherberger“:  Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

 „Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde, etc).

 „Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

  „Beherbergungsvertrag“:  Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossener Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

 § 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Par-tei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertrags-partner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzah-lung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage vor der Anreise zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr besenrein freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind. Weiterhin ist der Beherberger berechtigt bei starker Verschmutzung eine Reinigungsgebühr von 30 € (bzw. nach Aufwand) von der Kaution einzubehalten.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

 Rücktritt durch den Beherberger

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertrags-partner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsver-trag zurücktreten

5.2 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.3 Bis spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertrags-partner aufgelöst werden.

5.4 Außerhalb des im § 5.3 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners  nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich: 100 % des Gesamtpreises.

Behinderungen der Anreise

5.5 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, so bleibt der Beherbergungsvertrag unberührt und der Gast ist zur Zahlung verpflichtet.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§ 7 Rechte des Vertragspartners

Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch (ausgenommen sind Feiern und gewerbliche Tätigkeiten) der gemieteten Räume, auf die übliche Bedienung. Hierbei ist die jeweils im Haus ausgelegte Hausordnung zu beach-ten.

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

8.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet sich bei Anreise einen Überblick über die Beschaffenheit der gemieteten Räumlichkeiten und des Inventars zu verschaffen. Bereits bei Anreise ersichtliche Mängel sind dem Beherberger anzuzeigen.

8.4 Aufgetretene und aufgefallene Schäden sind dem Beherberger unverzüglich mitzuteilen.

8.5 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen verursachen. Ausgenommen sind bereits bei Anreise angezeigte Mängel unter Punkt 8.3.

§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB sowie das gesetzli-che Pfandrecht gemäß § 1204 BGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Ausla-gen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.2 Der Beherberger ist berechtigt eine Kaution (i.d.R. 150 €) zu verlangen. Die Kaution ist nach Ab-reise an den Vertragspartner zurückzuzahlen. Bei sachlich begründeten Fällen, kann die Kaution höher als der Regelsatz sein.

9.3 Der Beherberger ist berechtigt im akuten Not-/Schadensfall, der keinen Aufschub duldet, eine Notöffnung des Ferienhauses vorzunehmen.

§ 10 Pflichten des Beherbergers

Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

Der Beherberger übernimmt keine Haftung für Schäden an Sach-/Wertgegenständen.

§ 12 Tierhaltung

12.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

12.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Auf-enthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

12.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

12.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

§ 13 Verlängerung der Beherbergung

Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

§ 14 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

14.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

14.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.

14.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

14.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

15.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

15.2 Dieser Vertrag unterliegt §§ 305 ff BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches).

15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäfti-gungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

§ 16 Sonstiges 

16.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitge-rechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

16.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

16.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderun-gen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forde-rungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

16.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.


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